Postfach 1249

24548 Henstedt-Ulzburg

E-mail: info@hhg-hu.de
1. Titel der Veranstaltung
HHG-Gesundheitsmesse
2. Veranstalter
HHG Bürgermeister-Steenbock-Straße 1a 24558 Henstedt-Ulzburg
 
Verantwortlich: Steffen Zestermann
Vertreten durch:
 
Lennart Dornquast
Christian Leder
Kai Lorenzen
Carsten Pählke Steffen Zestermann
Kontakt
Telefon: 04193 – 75 06 438 Telefax: 04193 – 75 06 439 E-Mail: info@hhg-hu.de
 
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
11/298/04225
 
3. Veranstaltungsort
Bürgerhaus Beckersbergstraße 34 24558 Henstedt-Ulzburg
4. Messedauer und Öffnungszeiten
Samstag: 10.06.2023 Aussteller: ab 09:00 – 18:00 Uhr/ Besucher: ab 10:00 – 18:00 Uhr Sonntag: 11.06.2023 Aussteller: ab 09:00 – 17:00 Uhr/ Besucher: ab 10:00 – 17:00 Uhr
5. Aussteller
Zugelassen wird, wer den Themenbereichen – Gesundheit und/oder Wohlbefinden – direkt oder indirekt – zuzuordnen ist.
6. Standmieten
Mietpreise für Standflächen gem. Standliste. Die Gesamtpreise ergeben sich je nach Größe der Stände und Verfügbarkeit.  
   
7. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt über das Kontaktformular unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen oder über die  vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anmeldung. Bitte einsenden:
Per Post an: HHG Postfach 1249 24548 Henstedt-Ulzburg
Per Mail an: info@hhg-hu.de
In Anmeldungen aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen dar. Ein    Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung (Ziffer 8) seitens der Veranstalter. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei dem Veranstalter vollzogen und bindend bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke    der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.
 
8. Zulassung / Standbestätigung
Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Programm dem Programm der Messe entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter kann Ausstellern/Antragstellern    ohne Angabe von Gründen die Teilnahme verweigern. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen den Veranstaltern gegenüber nicht nachgekommen sind, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung/ Standbestätigung ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die Lage des jeweiligen Standes ersichtlich ist, beigefügt oder er wird    nachgereicht. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen    später entfallen.
9. Platzzuteilung und Platzänderung
Der Veranstalter ist zu jeder von ihm vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt. Die Platzvergabe ist damit verbindlich. Ist die zugeteilte Fläche aus einem von dem Veranstalter nicht verschuldeten    Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Der Veranstalter kann – abweichend von der Zulassung –  einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße verändern, wenn es die Umstände erfordern.
   
10. Zahlungsbedingungen
Die Standmietenrechnung wird dem Aussteller unabhängig von der Zulassung/Standbestätigung zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden. Die Standmiete ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug auf das angegebene Konto zu überweisen. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen werden unter Angabe der Rechnungsnummer und mit dem Vermerk „HHG-Gesundheitsmesse“ auf das in der Rechnung aufgeführte    Bankkonto erbeten. Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch    den Aussteller (auch wegen nicht vollständig bezahlter Flächen) den Rücktritt hinsichtlich der gesamten angemieteten Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Ziffer 12 (Rücktritt) dieser Teilnahmebedingungen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten. §560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigungen und/oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nicht.
 
11. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Unterausstellers muss der Mieter schriftlich bei dem Veranstalter beantragen. Er hat eine Unterausstellergebühr an den Veranstalter zu zahlen. Die Höhe der Unterausstellergebühr beträgt 25% der Standgebühr. Schuldner der Unterausstellergebühr bleibt der Mieter des Standes. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Unteraussteller können aufgrund der Eintragungsbedingungen im Ausstellerverzeichnis aufgenommen werden, sofern die Gebühren bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen.
Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber den Veranstaltern jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.
  
12. Rücktritt
Ein Rücktritt von der Anmeldung ist jederzeit möglich. Bei Rücktritt von der Anmeldung werden folgende Stornobeträge berechnet: bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum 25 %, bis 4 Wochen vor dem    Veranstaltungsdatum 50 %, ab weniger als 4 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum ist die Standmiete in voller Höhe zu zahlen. Wird ein voll zahlender Ersatzaussteller gefunden, werden 50 EUR    Bearbeitungsgebühr einbehalten. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Ersatzausstellers widersprechen, wenn dieser den Teilnahmebedingungen nicht genügt. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs oder    Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der    Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens hat der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall zu unterrichten.
  
13. Ausstellungsgüter
Waren, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
14. Betreten fremder Messestände
Ohne Erlaubnis des Standinhabers dürfen fremde Stände außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten nicht betreten werden.
15. Werbung im Messegebäude
Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes verteilt werden. Es sind nur messe- bezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Unzulässig sind messe bezogene Werbemaßnahmen der Aussteller, die die Standnachbarn in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern sie die Nachbarn nicht belästigen und die Durchführung des Programms nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA erforderlich. Hierfür trägt der Aussteller Sorge.
16. Auf- und Abbau
Aufbau: Freitag 09.06.23 ab 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag 10.06.23 ab 8: Uhr / Abbau : Sonntag 11.06.23 ab 17:00 Uhr nach Schließung der Messe! bis maximal 20:00 Uhr.
17. Technische Leistungen
Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Installation von Elektro-, Wasser, Gas- und Druckluftanschlüssen der einzelnen Stände sowie die Kosten für Verbrauch und alle anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptmieter des Standes) ggf. gesondert berechnet. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die vom Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.
   
18. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen, der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Während der Messe anfallender Plastikmüll ist in die zur Verfügung gestellten gelben Säcke zu füllen. Kleinere Kartonagen sind zusammenzulegen und in größeren Kartonagen (ggf. mit den Nachbarständen) zu sammeln.
   
19. Parken
Der zum Bürgerhaus gehörende Vorplatz darf nur zum Be- und Entladen genutzt werden. Anschließend sind die Fahrzeuge sofort zu entfernen, um die Zufahrt für Polizei und Feuerwehr für eventuelle Notfälle zu gewährleisten. Zum Parken können die Öffendlich Parkplätze genutzt werden.
   
20. Ausstellungsversicherung und Haftungsausschluss
Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden.
Das Bürgerhaus wird nach und zwischen der Veranstaltung abgeschlossen. Jedoch haben alle im Gebäude ansässigen Firmen einschl. einzelner Mitarbeiter jederzeit Zugang zum Gebäude, so dass der Veranstalter keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen übernimmt und ausdrücklich jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen ausschließt. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen des Gebäudebetreibers keine Einschränkungen. Der Aussteller erkennt gegenüber dem Veranstalter ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die aus den Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch – und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes resultieren, an. Dieses Risiko ist vom Aussteller auf eigene Kosten zu versichern. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen. Im Übrigen haftet der Veranstalter in jedem Fall nur für unmittelbare Schäden bei Vorsatz.
 
21. Haftpflichtversicherung
Der Veranstalter schließt eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung ab. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB). Die Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber, nicht jedoch gegenüber dem Standpersonal der ausstellenden Firmen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Veranstaltungen, die nicht vom Veranstalter durchgeführt werden.
22. Vorbehalte
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder den Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag von bis zu 25% der Standmiete für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  
23. Hausrecht
Der Veranstalter übt auf dem gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeiten der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.
  
24. Mündliche Abreden
Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sondergenehmigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
   
25. Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 9 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.  
26. Datenschutz
Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Veranstalter zum Zwecke der automatischen Verarbeitung die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person des Ausstellers speichert. Mithin darf der Veranstalter von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz §26 (1) absehen.
   
27. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Norderstedt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.
 
 
28. Anmeldeschluss
 
Der Anmeldeschluss ist der 30.04.2023. Nachmedungen sind möglich aber können mir einschrenkungen verbunden sein.

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